Wer einen Platz im Pflegeheim benötigt, stellt sich möglicherweise die Frage: Reicht das eigene Geld dafür aus? Oder muss dann das Haus verkauft werden? Und was bleibt von den Ersparnissen, wenn die Pflegeheim Kosten die Rente übersteigen?
Die gute Nachricht: Nicht das gesamte Vermögen muss für die Pflegekosten eingesetzt werden. Es gibt gesetzlich geschützte Beträge und Ausnahmen, die auch das eigene Zuhause betreffen können. Allerdings hängt es von der persönlichen Situation ab, welche Regeln greifen. Eine pauschale Antwort auf die Frage, ob das Haus verkauft werden muss, gibt es deshalb nicht.
Wie viel Erspartes darf man behalten?
Wer die Kosten für ein Pflegeheim nicht selbst tragen kann und Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt, muss grundsätzlich sein verwertbares Vermögen einsetzen. Dazu gehören beispielsweise Sparguthaben, Wertpapiere und unter bestimmten Voraussetzungen auch Immobilien.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Nach § 90 SGB XII bleiben unter anderem kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte geschützt. Der allgemeine Schonbetrag beträgt grundsätzlich 10.000 Euro. Bei Ehe- oder Lebenspartnern kann ein weiterer Schonbetrag in gleicher Höhe gelten.
Das bedeutet: Eine alleinstehende Person mit 35.000 Euro auf dem Sparkonto muss nicht automatisch ihr gesamtes Guthaben für die Heimkosten aufbrauchen. Wenn keine weiteren Ausnahmen greifen, wären zunächst 10.000 Euro geschützt. Die übrigen 25.000 Euro könnten grundsätzlich zur Finanzierung herangezogen werden.
Wichtig ist dabei: Der Schonbetrag ist keine feste Summe, die jeden Monat von den Pflegeheimkosten abgezogen wird. Er betrifft das Vermögen – nicht die Berechnung des monatlich einzusetzenden Einkommens.
Auch weitere Ausnahmen können eine Rolle spielen. Beispielsweise können bestimmte Formen der geförderten Altersvorsorge geschützt sein. Unter besonderen Voraussetzungen können außerdem Rücklagen für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verschont bleiben. Ob eine solche Ausnahme greift, muss im Einzelfall geprüft werden.
Mögliche Ausnahmen:
- Riester-Rente: Staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich geschützt. Für Auszahlungen gelten besondere Regeln.
- Bestattungsvorsorge: Ein zweckgebundener Bestattungsvorsorgevertrag kann geschützt sein, wenn er eine angemessene Bestattung absichert und die Mittel nicht einfach anderweitig verwendet werden können.
- Grabpflege: Auch Kosten für die spätere Grabpflege können bei einer angemessenen, verbindlich geregelten Bestattungsvorsorge berücksichtigt werden. Ein frei verfügbares Sparguthaben wird dagegen nicht automatisch allein durch die Absicht geschützt, es später für die Grabpflege zu verwenden.
- Angemessener Hausrat: Möbel, Haushaltsgeräte und andere Gegenstände, die zum normalen Haushalt gehören, müssen nicht pauschal verkauft werden.
- Familien- und Erbstücke: Erinnerungsstücke, etwa bestimmte Möbel oder Kunstgegenstände, können geschützt sein, wenn ihr Verkauf eine besondere Härte für die betroffene Person oder ihre Familie bedeuten würde.
- Angemessenes Auto: Ein angemessenes Kraftfahrzeug kann ebenfalls zum geschützten Vermögen gehören.
Wenn die Rente nicht für das Pflegeheim reicht
- Nehmen wir an, Frau M. ist alleinstehend, bezieht monatlich 1.650 Euro Rente und muss für ihren Pflegeheimplatz monatlich 3.200 Euro selbst aufbringen. Ihre Ersparnisse belaufen sich auf 35.000 Euro.
- Zwischen ihrer Rente und dem Eigenanteil liegt eine monatliche Differenz von 1.550 Euro. Doch daraus lässt sich nicht unmittelbar ableiten, wie viel Frau M. selbst zahlen muss und ab wann das Sozialamt einspringt.
Denn bei der Prüfung, ob sie Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat, werden Einkommen und Vermögen getrennt betrachtet.
Beim Einkommen prüft das Sozialamt, welche Einnahmen Frau M. hat und welcher Teil davon für die Pflegekosten eingesetzt werden kann. Dabei können bestimmte Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden. Es ist deshalb nicht richtig, einfach die gesamte Rente mit den Heimkosten zu verrechnen und die Differenz als maßgeblichen Sozialhilfebedarf anzusetzen.
Beim Vermögen wird geprüft, welche Rücklagen Frau M. besitzt, welche davon verwertbar sind und welche Beträge oder Vermögensgegenstände geschützt bleiben. Der Schonbetrag von 10.000 Euro wird nicht jeden Monat erneut gewährt. Er ist auch kein zusätzlicher monatlicher Zuschuss zu ihrer Rente.
Reichen Frau M.s Einkommen und das einzusetzende Vermögen nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu bezahlen, kann sie beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen, übernimmt das Amt grundsätzlich die anerkannten Kosten, die nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und ihres zumutbaren Eigenanteils offenbleiben. Die Unterstützung kann damit auch die gesamte Finanzierungslücke schließen.
Ob und in welcher Höhe das Sozialamt zahlt, hängt unter anderem davon ab, welche Kosten als notwendig anerkannt werden und welche eigenen Mittel Frau M. einsetzen muss. Deshalb sollte sie frühzeitig einen Antrag stellen und mit dem Sozialamt klären, ob die Kosten ihres Pflegeheimplatzes vollständig abgesichert sind.
Muss das eigene Haus für die Pflege verkauft werden?
Für viele Menschen ist das Eigenheim der größte Vermögenswert – und zugleich der Ort, an dem sie jahrzehntelang gelebt haben. Ob es für die Pflegekosten eingesetzt werden muss, hängt unter anderem davon ab, wer weiterhin darin wohnt.
Wenn der Ehepartner im Haus bleibt
Ein Beispiel: Zieht Frau M. in ein Pflegeheim, während ihr Ehemann weiterhin im gemeinsamen Haus lebt, kann das Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein.
§ 90 SGB XII sieht einen Schutz für ein angemessenes Hausgrundstück vor, das von der leistungsberechtigten Person oder einer gesetzlich erfassten Personengruppe bewohnt wird und nach dem Tod weiterhin von Angehörigen bewohnt werden soll.
Ob ein Haus als angemessen gilt, richtet sich nach mehreren Kriterien. Dazu gehören die Zahl der Bewohner, deren Wohnbedarf, die Größe und Ausstattung des Hauses sowie der Wert des Grundstücks. Es gibt daher keine pauschale Quadratmetergrenze, die für jeden Fall gleichermaßen gilt.
Ein Haus muss also nicht automatisch verkauft werden, nur weil ein Ehepartner in ein Pflegeheim zieht. Ob es geschützt ist, muss anhand der konkreten Verhältnisse geprüft werden.
Wenn das Haus nach dem Umzug leer steht
Anders kann die Situation aussehen, wenn Frau M. allein lebt und ihr Haus nach dem Umzug ins Pflegeheim leer steht.
In diesem Fall greift der Schutz eines angemessenen, selbst bewohnten Hausgrundstücks nicht ohne Weiteres. Das Sozialamt kann prüfen, ob die Immobilie verwertet werden muss, um die Pflegekosten zu finanzieren.
Auch dann bedeutet das jedoch nicht zwangsläufig, dass sofort ein Verkauf erfolgen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Hilfe zur Pflege als Darlehen gewährt werden. Ob dies möglich ist, hängt von den Umständen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wer eine Immobilie besitzt, sollte deshalb frühzeitig klären lassen, welche Folgen ein dauerhafter Umzug ins Pflegeheim für das Haus hat. Das gilt besonders, wenn die Finanzierung der Pflege absehbar schwierig wird.
Wichtig: Die hier beschriebenen Regeln betreffen vor allem die Frage, ob Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege beansprucht werden kann. Die individuelle Berechnung kann weitere Besonderheiten enthalten. Bei größeren Vermögenswerten oder einer Immobilie empfiehlt sich eine Beratung beim Sozialamt, bei einem Pflegestützpunkt oder bei einer fachkundigen Beratungsstelle.
Wenn das Elternhaus für die Pflegekosten eingesetzt werden muss
Für viele Familien ist das eigene Haus mehr als eine Immobilie. Es ist der Ort, an dem die Kinder aufgewachsen sind, und häufig der größte Vermögenswert, den die Eltern weitergeben möchten. Was aber passiert, wenn das Geld für den Pflegeheimplatz nicht reicht?
Nehmen wir an, Frau M. besitzt ein Haus, das nach ihrem Umzug ins Pflegeheim leer steht. Ihre Rente reicht nicht für die monatlichen Kosten. Auch ihre Ersparnisse werden absehbar nicht ausreichen, um die Pflege dauerhaft zu finanzieren.
Ist das Haus nicht durch die gesetzlichen Ausnahmen geschützt, kann es sein, dass Frau M. es zur Finanzierung ihrer Pflegekosten einsetzen muss. Das kann einen Verkauf bedeuten. Der Erlös steht dann grundsätzlich für die Finanzierung zur Verfügung, soweit er nicht durch gesetzliche Schutzvorschriften ausgenommen ist.
Für die Kinder kann das bedeuten, dass das Elternhaus später nicht mehr als Erbe zur Verfügung steht. Denn ein möglicher Erbanspruch schützt das Vermögen der Eltern nicht vor der Finanzierung ihrer Pflege zu Lebzeiten.
Es gibt allerdings Situationen, in denen ein sofortiger Verkauf nicht möglich oder eine Verwertung unzumutbar ist. Unter den Voraussetzungen des § 91 SGB XII kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege dann als Darlehen gewähren. Eine solche Lösung kann unter Umständen dazu beitragen, einen sofortigen Verkauf zu vermeiden. Sie ist jedoch keine automatische Garantie dafür, dass das Haus dauerhaft in der Familie bleibt.
Können die Kinder später zur Kasse gebeten werden?
Auch nach dem Tod eines Elternteils kann das Thema noch relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 102 SGB XII einen Kostenersatz durch Erben für Sozialhilfeleistungen vor, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht wurden.
Das bedeutet nicht, dass Kinder grundsätzlich für sämtliche Pflegekosten ihrer Eltern haften. Der Anspruch ist an gesetzliche Voraussetzungen und Grenzen gebunden. Maßgeblich sind unter anderem der Wert des Nachlasses und die Höhe der berücksichtigungsfähigen Sozialhilfeleistungen. Für bestimmte Angehörige bestehen weitere Ausnahmen.
Häufige Fragen zu Pflegeheimkosten und Vermögen
Darf ich mein Erspartes verschenken, bevor ich ins Pflegeheim ziehe?
Eine Schenkung schützt das Vermögen nicht automatisch vor dem Zugriff des Sozialamts. Wenn Sie später Sozialhilfe benötigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Beschenkte zur Rückgabe der Schenkung verpflichtet sein. Nach § 528 BGB kommt ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren seit der Schenkung in Betracht. Es gelten jedoch Ausnahmen und besondere Voraussetzungen.
Wie viel Geld darf ich behalten, wenn das Sozialamt die Pflege bezahlt?
Der allgemeine Schonbetrag für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte beträgt bei der Sozialhilfe grundsätzlich 10.000 Euro. Bei Ehe- oder Lebenspartnern kann ein weiterer Betrag geschützt sein. Darüber hinaus können weitere Ausnahmen gelten, etwa für bestimmte Formen der Altersvorsorge oder eine angemessene Bestattungsvorsorge. Welche Vermögenswerte geschützt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen, wenn ich ein Haus besitze?
Ja, das kann möglich sein. Der Besitz eines Hauses schließt Hilfe zur Pflege nicht grundsätzlich aus. Ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück kann unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein. Ist die Immobilie nicht geschützt und verwertbar, kann das Sozialamt verlangen, dass sie zur Finanzierung der Pflege eingesetzt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine darlehensweise Hilfe infrage.
Können die Erben nach dem Tod für Pflegekosten aufkommen müssen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Sozialhilfeträger nach dem Tod eines Sozialhilfeempfängers Kostenersatz von den Erben verlangen. § 102 SGB XII betrifft Sozialhilfeleistungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht wurden. Der Anspruch ist gesetzlich begrenzt und hängt unter anderem vom Wert des Nachlasses ab. Kinder haften deshalb nicht automatisch für sämtliche Pflegekosten ihrer Eltern.





