aktive passive sterbehilfe

Aktive und passive Sterbehilfe: Was ist in Deutschland erlaubt?

Patientenverfügung, Behandlungsabbruch und selbstbestimmtes Sterben: Welche Rechte haben Menschen am Lebensende – und was können sie tun, wenn ihr letzter Wille nicht beachtet wird?

Die moderne Medizin kann Leben retten und schwer kranke Menschen über lange Zeit am Leben erhalten. Doch was geschieht, wenn jemand keine künstliche Beatmung, keine Wiederbelebung oder keine künstliche Ernährung mehr möchte? Darf ein Arzt eine Behandlung beenden, obwohl dadurch der Tod früher eintreten kann? Und was gilt, wenn ein Mensch seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann?

Fragen wie diese beschäftigen viele Menschen, die sich Gedanken über das eigene Lebensende machen. Eine Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der eigene Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn man beispielsweise nach einem Schlaganfall oder durch eine schwere Erkrankung nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Praxis kann es jedoch zu Konflikten kommen. Angehörige, Ärzte und Pflegekräfte müssen unter Umständen entscheiden, welche Behandlung dem Willen des Betroffenen entspricht.

Hinzu kommt die rechtliche Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe. Während die gezielte Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen in Deutschland strafbar ist, darf eine lebenserhaltende Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterlassen oder beendet werden. Auch die Linderung von Schmerzen am Lebensende ist erlaubt, selbst wenn eine mögliche Verkürzung der Lebenszeit als unbeabsichtigte Nebenwirkung in Kauf genommen wird.

Was ist der Unterschied zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe?

Der Begriff Sterbehilfe wird häufig für unterschiedliche Formen der Unterstützung am Lebensende verwendet. Rechtlich ist es jedoch wichtig, genau hinzusehen: Wird der Tod gezielt herbeigeführt, wird eine Behandlung beendet oder wird das Leiden eines sterbenden Menschen gelindert?

Aktive Sterbehilfe: Die gezielte Herbeiführung des Todes

Von aktiver Sterbehilfe spricht man, wenn ein anderer Mensch den Tod eines Patienten gezielt herbeiführt, beispielsweise indem er ihm auf dessen ausdrücklichen Wunsch ein tödlich wirkendes Medikament verabreicht. Juristisch wird dies als Tötung auf Verlangen bezeichnet.

In Deutschland ist eine solche Handlung nach § 216 des Strafgesetzbuches strafbar. Auch die ausdrückliche Bitte eines schwer kranken Menschen ändert daran nichts. Wer einen anderen Menschen auf dessen ernstliches und ausdrückliches Verlangen hin tötet, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.

Die rechtliche Begründung beruht unter anderem darauf, dass das Leben geschützt werden soll und niemand unter Druck zur Beendigung seines Lebens gedrängt werden darf. Kritiker dieser Regelung wenden dagegen ein, dass sie Menschen mit schwersten Erkrankungen eine Möglichkeit nimmt, ihr Leiden selbstbestimmt zu beenden.

Passive Sterbehilfe: Eine Behandlung nicht beginnen oder beenden

Bei der passiven Sterbehilfe geht es darum, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten oder eine bereits begonnene Behandlung zu beenden. Das kann beispielsweise eine künstliche Beatmung, eine Wiederbelebung oder eine künstliche Ernährung betreffen.

Entscheidend ist dabei der Wille des Patienten. Möchte ein entscheidungsfähiger Mensch eine Behandlung nicht, darf sie grundsätzlich nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden. Hat er seinen Willen zuvor in einer wirksamen Patientenverfügung festgehalten, muss diese beachtet werden, sofern ihre Festlegungen auf die konkrete Situation zutreffen.

Auch wenn das Beenden einer Behandlung eine aktive Handlung erfordert – etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts –, macht dies den Vorgang rechtlich nicht automatisch zu aktiver Sterbehilfe. Maßgeblich ist nicht allein, ob jemand handelt oder etwas unterlässt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine medizinische Behandlung entsprechend dem Patientenwillen beendet wird oder ob jemand den Tod gezielt herbeiführt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2010 klargestellt, dass ein Behandlungsabbruch auch dann zulässig sein kann, wenn der unmittelbare Sterbeprozess noch nicht begonnen hat. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten widerspricht.

Indirekte Sterbehilfe: Schmerzen lindern, auch wenn Risiken bestehen

Eine weitere Form ist die sogenannte indirekte Sterbehilfe. Hier steht die Linderung von Schmerzen oder anderen belastenden Symptomen im Vordergrund. Bei schwer kranken oder sterbenden Menschen können dafür Medikamente erforderlich sein, die als mögliche Nebenwirkung die Lebenszeit verkürzen.

Ist die Behandlung medizinisch gerechtfertigt und entspricht sie dem Patientenwillen, ist sie grundsätzlich erlaubt. Der Tod ist dabei nicht das Ziel der Behandlung. Ziel ist vielmehr, das Leiden zu lindern.

Davon zu unterscheiden ist der assistierte Suizid. Dabei erhält ein Mensch Unterstützung bei der Selbsttötung, etwa durch die Bereitstellung eines tödlich wirkenden Mittels, das er selbst einnimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit umfasst, hierfür freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Das frühere Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung wurde deshalb für verfassungswidrig erklärt. Eine umfassende gesetzliche Neuregelung ist damit jedoch nicht automatisch verbunden.

Patientenverfügung: Warum wird der letzte Wille manchmal nicht beachtet?

Viele Menschen verfassen eine Patientenverfügung, um für den Fall vorzusorgen, dass sie ihren Willen später nicht mehr selbst äußern können. Darin können sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen sie in bestimmten Situationen wünschen und welche sie ablehnen.

Eine solche Verfügung ist in Deutschland rechtlich verbindlich. Trotzdem kommt es vor, dass sie nicht wie erwartet umgesetzt wird. Das kann für Betroffene und ihre Angehörigen eine erhebliche Belastung sein.

Wann ist eine Patientenverfügung verbindlich?

Die rechtliche Grundlage bildet § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach müssen die Festlegungen einer Patientenverfügung beachtet werden, wenn sie auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Das bedeutet: Es genügt nicht unbedingt, allgemein zu erklären, dass man keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Möglichst konkret sollte beschrieben werden, für welche Situationen die Verfügung gelten soll und welche Behandlungen dann abgelehnt werden.

Wer beispielsweise keine künstliche Beatmung wünscht, sollte möglichst deutlich festlegen, unter welchen Voraussetzungen das gilt. Auch die Frage, ob eine künstliche Ernährung begonnen oder fortgesetzt werden soll, lässt sich ausdrücklich regeln.

Eine Patientenverfügung gilt nicht nur für die letzten Tage eines Menschen. Sie kann grundsätzlich unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung verbindlich sein. Entscheidend ist, ob die konkrete Situation von den Festlegungen erfasst wird.

Warum Ärzte oder Einrichtungen eine Patientenverfügung infrage stellen können

Wenn eine Patientenverfügung nicht umgesetzt wird, liegt das nicht zwangsläufig daran, dass sie rechtlich unverbindlich wäre. Häufig geht es vielmehr um die Frage, ob sie tatsächlich auf die vorliegende Situation zutrifft.

Eine Verfügung kann beispielsweise unklar formuliert sein. Vielleicht wird darin eine aussichtslose Krankheitssituation beschrieben, ohne zu erläutern, was unter aussichtslos verstanden wird. Oder sie lehnt bestimmte Maßnahmen für den Sterbeprozess ab, ohne eine Situation wie ein dauerhaftes Wachkoma ausdrücklich zu berücksichtigen.

Auch kann sich die medizinische Lage anders darstellen, als es der Verfasser bei der Erstellung der Verfügung erwartet hat. Dann muss geprüft werden, ob die schriftlichen Festlegungen den gegenwärtigen Fall tatsächlich erfassen.

Solche Unsicherheiten können dazu führen, dass Ärzte zunächst weitere Informationen einholen oder eine Entscheidung rechtlich absichern möchten. In besonders folgenschweren Fällen kann auch das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, wenn zwischen dem rechtlichen Vertreter und dem behandelnden Arzt Uneinigkeit über den Patientenwillen besteht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Ärzte eine Patientenverfügung nach eigenem Ermessen ignorieren dürfen. Ist der Wille eindeutig festgestellt und auf die Situation anwendbar, muss er respektiert werden. Weder die medizinische Einschätzung noch die persönlichen Wertvorstellungen von Angehörigen dürfen einfach an die Stelle des Patientenwillens treten.

Was können Angehörige tun, wenn die Patientenverfügung ignoriert wird?

Wenn Ärzte eine Behandlung fortsetzen, obwohl sie laut Patientenverfügung abgelehnt wird, können Angehörige oder Bevollmächtigte verschiedene Schritte unternehmen:

  • Patientenverfügung vorlegen: Übergeben Sie dem Behandlungsteam das Dokument und weisen Sie auf die konkreten Festlegungen hin, die für die aktuelle Situation gelten.
  • Vorsorgevollmacht nutzen: Eine bevollmächtigte Vertrauensperson kann den Patientenwillen gegenüber Ärzten vertreten. Sie muss sich dabei an den Wünschen des Betroffenen orientieren.
  • Gespräch mit dem Behandlungsteam suchen: Fragen Sie nach, warum die Verfügung nicht umgesetzt wird. Möglicherweise bestehen Unklarheiten darüber, ob sie auf die konkrete Situation zutrifft.
  • Rechtlichen Rat einholen: Bleibt der Konflikt bestehen, kann ein Anwalt mit Erfahrung im Medizin- oder Betreuungsrecht die Möglichkeiten prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.

Wichtig: Eine gültige Patientenverfügung, deren Festlegungen auf die konkrete Situation zutreffen, ist grundsätzlich verbindlich. Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Wie lässt sich verhindern, dass der eigene Wille am Lebensende übergangen wird?

Wer möchte, dass die eigenen Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden, sollte frühzeitig vorsorgen:

  • Konkret formulieren: Beschreiben Sie möglichst genau, welche Behandlungen Sie in welchen Situationen wünschen oder ablehnen.
  • Ärztlich beraten lassen: Ein Gespräch hilft, medizinische Situationen besser einzuschätzen und Missverständnisse zu vermeiden.
  • Vertrauensperson bestimmen: Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Ihren Willen vertreten soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.
  • Dokumente zugänglich machen: Informieren Sie Ihre Vertrauensperson darüber, wo Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden.
  • Regelmäßig überprüfen: Passen Sie Ihre Verfügung bei Bedarf an Ihre heutigen Wünsche und Vorstellungen an.

Selbstbestimmung und Schutz am Lebensende gehören zusammen

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument, um die eigene Selbstbestimmung zu sichern. Sie hilft jedoch nur dann, wenn die eigenen Wünsche klar formuliert sind und die zuständigen Personen davon wissen.

Gleichzeitig darf die Diskussion über ein selbstbestimmtes Sterben nicht dazu führen, dass schwer kranke oder pflegebedürftige Menschen sich unter Druck gesetzt fühlen. Eine gute medizinische Versorgung, eine verlässliche Palliativversorgung und menschliche Begleitung gehören ebenso zu einem würdevollen Lebensende wie das Recht, eine Behandlung abzulehnen.

Wer sich frühzeitig mit diesen Fragen beschäftigt, schafft Klarheit – für sich selbst und für die Menschen, die im Ernstfall den eigenen Willen vertreten sollen.


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